Proporzwahlen
Verhältniswahl
Der Begriff "Proporz" stammt aus dem Lateinischen und bedeutet "Verhältnis". Bei der Proporzwahl werden die Sitze im Verhältnis zu den erzielten Stimmen auf die Parteien verteilt. Dabei werden Kandidierende nicht direkt gewählt, sondern man wählt Listen (meist Parteien). Die zu besetzenden Mandate werden anschliessend gemäss den Wähleranteilen der Listen auf die einzelnen Listen verteilt. Der Vorteil dieses Wahlsystems gegenüber der Mehrheitswahl (Majorzwahl) ist, dass auch kleinere Parteien Einzug ins Parlament erhalten und politisch mitwirken können.
Listenverbindungen
Gemäss § 51 des Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht (RB 161.1) können zwei oder mehr Listen durch übereinstimmende Erklärungen der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertretungen verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind nur Unterlistenverbindungen zulässig. Unterlistenverbindungen sind gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, des Alters, der Flügel einer Gruppierung oder der Region unterscheiden. Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Listen zu vermerken und können nicht widerrufen werden.
Kumulieren und Panaschieren
Wer eine vorgedruckte Liste benutzt, kann darauf Namen streichen, den Namen der gleichen Person zweimal aufführen (kumulieren) oder Namen aus den anderen vorgedruckten Listen eintragen (panaschieren) sowie die Listenbezeichnung und Listennummer streichen oder durch eine andere ersetzen. Wer die leere Liste benutzt, kann darauf Namen aus den vorgedruckten Listen eintragen und eine Listenbezeichnung oder Listennummer anbringen. Der gleiche Name darf höchstens zweimal auf einer Liste stehen. Auf der Liste dürfen nicht mehr Personen aufgeführt sein, als Mandate zu besetzen sind.
Berechnungsverfahren bei Sitzverteilung
Die Stimmverrechnung erfolgt im Kanton Thurgau nach dem Hagenbach-Bischoff-Verfahren.
Zunächst wird ermittelt, wie viele Stimmen einer Partei zufallen. Diese so genannten Parteistimmen setzen sich aus den Kandidatenstimmen und den Zusatzstimmen zusammen. Als Kandidatenstimmen zählen alle Stimmen, die für Kandidatinnen und Kandidaten der jeweiligen Partei abgegeben wurden. Trägt der Wahlzettel eine Parteibezeichnung, zählen auch alle leeren oder durchgestrichenen Stimmen für die Partei. Solche Stimmen werden als Zusatzstimmen bezeichnet. Wenn der Wahlzettel keine Parteibezeichnung trägt, gehen leere oder durchgestrichene Stimmen verloren.